In jedem Fall ist der Verstorbene einen Vertrag eingegangen, der mit dem Tod nicht endet. Wie auch bei allen anderen Verträgen tritt der Erbe in die Rechte
- Auszahlung von Bankguthaben / Guthaben von Online-Bezahldiensten
- Übertragung eines Online-Wertpapierdepots
- Ausschüttung von Gewinnen aus Lotterien und Verlosungen
und in die Pflichten
- Zahlung monatlicher oder jährlicher Beiträge für soziale Netzwerke, Onlinespiele und kostenpflichtige Newsletter
- Begleichung von noch offenen Rechnungen von Online-Shops, Internetauktionen und Versandhäusern
- Leistung von Sonderzahlungen
aus dem Vertrag ein. Ob der Erbe also Zahlungen abrufen kann oder leisten muss, immer muss er überhaupt Kenntnis von den bestehenden Registrierungen und Vertragsabschlüssen haben.